Rechtsanwälte Küttner, Dr. Winkler und Lucas

Verbraucherkreditvertrag: Rückforderungsansprüche bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten

 

Kreditnehmer können bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten im Kreditformular auch bei älteren Verträgen Ansprüche auf Rückforderung von unberechtigten Bearbeitungsentgelten haben.

 

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Bank und Kreditnehmer. Die Parteien gingen davon aus, dass die Bank die streitigen Bearbeitungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt hatte. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Das hat der BGH bereits am 13.5.2014 entschieden. Gestritten wurde von den Parteien nur noch um die Frage, ob die Rückforderungsansprüche verjährt waren oder nicht.

 

Der BGH entschied nun, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war. Bereicherungsansprüche verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt vor, wenn der Gläubiger von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

 

Diese Voraussetzung lag hier vor. Die ältere Rechtsprechung des BGH hatte nämlich Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu zwei Prozent noch gebilligt. Daher war Darlehensnehmern eine Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.  

 

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

 

Quelle | BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13

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