WEG-Recht: Für Betriebskostenabrechnung in einer Zweier-WEG ist kein Beschluss notwendig
Ist in einer Zweier-WEG kein Verwalter bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit in der
Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss über die Jahresabrechnung nicht
möglich, kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Beschluss
von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen.
So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Streit zweier WEG-Parteien. Die Richter
stellten klar, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, wenn die gemeinsamen Lasten
gezahlt würden. Bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. handele es sich regelmäßig
um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse.
Allerdings sei der Eigentümer, der seine getätigten Aufwendungen ersetzt verlangt, für diese
Aufwendungen darlegungspflichtig. Er müsse im Prozess zu den einzelnen Ausgaben substanziiert
vortragen. Er könne nicht – wie bei der Abrechnung durch einen WEG-Verwalter oder einen
Vermieter – auf das Belegeinsichtsrecht verweisen. Auch die mietrechtlichen Ausschlussfristen
über die Nebenkostenabrechnung seien nicht analog anwendbar.
LG Dortmund, Urteil vom 3.2.2017, 17 S 125/16