Rechtsanwälte Küttner, Dr. Winkler und Lucas

WEG-Recht: Für Betriebskostenabrechnung in einer Zweier-WEG ist kein Beschluss notwendig

 

Ist in einer Zweier-WEG kein Verwalter bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit in der

Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss über die Jahresabrechnung nicht

möglich, kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Beschluss

von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen.

 

So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Streit zweier WEG-Parteien. Die Richter

stellten klar, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, wenn die gemeinsamen Lasten

gezahlt würden. Bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. handele es sich regelmäßig

um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse.

Allerdings sei der Eigentümer, der seine getätigten Aufwendungen ersetzt verlangt, für diese

Aufwendungen darlegungspflichtig. Er müsse im Prozess zu den einzelnen Ausgaben substanziiert

vortragen. Er könne nicht – wie bei der Abrechnung durch einen WEG-Verwalter oder einen

Vermieter – auf das Belegeinsichtsrecht verweisen. Auch die mietrechtlichen Ausschlussfristen

über die Nebenkostenabrechnung seien nicht analog anwendbar.

 

LG Dortmund, Urteil vom 3.2.2017, 17 S 125/16

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